Das APAReG (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) vom 31. März 2016 ist wohl die weitreichendste Novellierung der Wirtschaftsprüferordnung.

Die WPO galt seitdem in der Fassung vom 10. Mai 2016 und regelt seither in § 55b WPO „Internes Qualitätssicherungssystem“ detaillierte Mindestvorgaben zum internen Qualitätssicherungssystem der Praxis. Die WPO wurde zuletzt am 23. Oktober 2024 geändert. 

Die Anforderungen an die Ausgestaltung eines Qualitätssicherungssystems ergeben sich aus Gesetzen und satzungsrechtlichen Vorgaben der WPO und der Berufssatzung WP/vBP. 

In dem IDW QMS 1 Qualitätssicherungsstandard vom 28. September 2022 legt das IDW die Berufsauffassung dar, wie ein Qualitätssicherungssystem in Wirtschaftsprüferpraxen als risikobasiertes Qualitätsmanagementsystem auszugestalten, einzurichten und durchzusetzen ist, um den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Anforderungen an ein Qualitätssicherungssystem zu entsprechen.

Die vom IDW festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung und weitere IDW-Verlautbarungen setzen voraus, dass die WP-Praxis diesen IDW-Qualitätsmanagementstandard anwendet.

WP-Praxen haben ihre Qualitätsmanagementsysteme bis zum 15.12.2023 entsprechend den Anforderungen dieses IDW-Qualitätsmanagementstandards auszugestalten und einzurichten. Die Durchsetzung der eingerichteten Regelungen oder Maßnahmen, einschließlich der erforderlichen Beurteilung des Qualitätsmanagementsystems, hat innerhalb eines Jahres nach dem 15.12.2023 zu erfolgen.

Die jährliche Beurteilung kann im Rahmen der jährlichen Nachschau erfolgen und sollte zu einer der in der Tz.100 des IDW QMS1 aufgeführten Schlussfolgerungen gelangen.

Der IDW QMS2 regelt die auftragsbegleitende Qualitätssicherung, die bei Abschlussprüfungen kapitalmarktnotierter Unternehmen durchzuführen. Zudem ist eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung bei gesetzlichen Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse i.S. des § 316a Satz 2 HGB erforderlich. 

Darüber hinaus ist gemäß IDW QMS 1 eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung immer dann bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen nach § 2 Abs. 1 WPO (einschließlich Abschlussprüfungen und prüferischen Durchsichten von Abschlüssen) sowie Aufträgen zu verwandten Dienstleistungen durchzuführen, wenn es sich nach den Regeln der WP-Praxis um eine geeignete Reaktion auf festgestellte qualitätsgefährdende Risiken handelt.

Die Berufssatzung in der Fassung vom 19. Dezember 2024 und konkretisiert die in § 43 WPO normierten allgemeinen und besonderen Berufspflichten der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer. 

Anpassungen der Regelungen zum Qualitätskontrollverfahren (§§ 57a ff. WPO) waren ebenfalls erforderlich. Die Satzung für Qualitätskontrolle (§ 57c WPO) vom 21. Juni 2016 trat am 8. September 2016 in Kraft und wurde zuletzt mit Änderungen vom 4. Dezember 2019 am 25. Januar 2020 veröffentlicht.

Was bedeutet dies nun für die Praxis?

Wie planen wir den Peer Review so, dass es für alle Beteiligten eine positive Herzensangelegenheit wird?

Peer Review erfolgreich managen:

  • Was müssen wir beachten?
  • Wie finde ich den richtigen Partner für diese Aufgabe?
  • Was ist bei der neuen Auftragsliste zu beachten?
  • Bis wann muss ich meine Praxisorganisation an die neuen Vorschriften anpassen?
  • Welche wesentlichen Änderungen sind zu beachten?
  • Was ist die jährliche „kleine“ Nachschau?
  • Muss ich einen Nachschaubericht schreiben?
  • Welche Fristen habe ich zukünftig zu beachten?
  • Hilft mir die Wirtschaftsprüferkammer dabei?
  • Kann ich auch zukünftig von der Sechsjahresfrist ausgehen?
  • Was ist eine skalierte Prüfung beim Peer Review?

Welche Fragen haben Sie?

Ich beantworte diese gern!

Viel Erfolg und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit!

WPK Magazin I / 2025

WPK Wirtschaftsprüferkammer – Berufsregister

IDW Institut der Wirtschaftsprüfer

IDW Life Interview – November 2016