Wirtschaftsprüfung

Durch unterjährigen Beschluss der Gesellschafterversammlung von mittelständischen Unternehmen in der Rechtsform der GmbH oder GmbH & Co. KG erfolgt die Wahl zum Abschlussprüfer der Jahresabschlüsse zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres.

Ich freue mich, wenn Sie mich als Geschäftsführer der jeweiligen Gesellschaft mit der Durchführung der gesetzlichen Abschlussprüfung nach § 316 HGB für Ihre große oder mittelgroße Kapitalgesellschaft oder aber auch die freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses – ggfs. unter Berücksichtigung der Vorschriften gem. § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz – Ihrer Gesellschaft beauftragen.

Die Prüfung werde ich sehr gern unter Berücksichtigung der berufsständischen Vorgaben unabhängig und eigenverantwortlich und in Übereinstimmung mit den IDW Prüfungsstandards (IDW PS) und ab 2023 der ISA [DE] nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchführen. Dabei orientiere ich mich wesentlich nach einem risikoorientierten Prüfungsansatz.

Die ISA [DE] sind nun erstmals verpflichtend anzuwenden für die Prüfung von Abschlüssen für Berichtszeiträume, die am oder nach dem 15.12.2021 beginnen. Sie gelten damit zwingend für die Prüfung der Geschäftsjahre 2022 (bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr) im Jahr 2023.

Voraussetzung für die Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen nach § 316 HGB ist, dass der von Ihnen zu wählende Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als gesetzlicher Abschlussprüfer im Berufsregister für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (§ 37 Abs. 1 Satz 1 WPO) registriert ist.

Diese Voraussetzung ist im öffentlichen Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer unter

https://www.wpk.de/register/

einsehbar. Dort können Sie auch nach Spezialkenntnissen von Wirtschaftsprüfern bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften suchen.

Sollte es erforderlich sein, werde ich – nach Absprache mit Ihnen – die Prüfungen mit der Hilfe von Sachverständigen (z.B. von IT-Systemprüfern) oder aber unter Mithilfe von Berufsangehörigen aus meinem großen Netzwerk von Berufskollegen durchführen.

Weitere Dienstleitungen, die ich Ihnen gem. § 2 WPO anbiete, sind eine Vielzahl von betriebswirtschaftlichen Prüfungen, wie z.B. die Prüfung nach der MaBV oder aber Sonderprüfungen.

Sprechen Sie mich gern an!

Ich freue mich auf Ihren Anruf, damit wir über die konkreten Rahmenbedingungen, die für Sie und Ihre Gesellschaft wichtig sind, sprechen können.